Änderungsabnahmen gem. §19 Abs. 3 StVZO
Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten wir Ihr Fahrzeug und dokumentieren die Veränderungen nach §19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung (sog. „Eintragung”). Dazu gehören z.B. die Umrüstung auf andere Rad-Reifen-Kombinationen oder die Tieferlegung eines Fahrzeugs. Der Anbau einer Anhängerzugvorrichtung kann vom Fahrzeughalter freiwillig begutachtet werden lassen, Sie ist jedoch zwingend vorgeschrieben, wenn an dem Fahrzeug auch eine Fahrwerksänderung verbaut ist.
Um eine Änderungsabnahme erfolgreich durchführen zu können, müssen Sie als Fahrzeughalter über ein entsprechendes Prüfzeugnis verfügen, wie etwa:
Teilegenehmigungen (ABE, ABG, EG, ECE)
Unter einer Teilegenehmigung versteht man:
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE nach §22 StVZO)
- Betriebserlaubnis im Einzelfall (EBE nach §22 StVZO)
- Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG nach §22a StVZO)
- Bauartgenehmigung im Einzelfall (EBG nach §22a StVZO)
- EG - Typgenehmigung
- EWG - Betriebserlaubnis
- EWG - Bauartgenehmigung
- ECE - Regelungen
Ist eine Änderungsabnahme erforderlich, so geht dies aus der Teilegenehmigung hervor.
Eventuelle Hinweise und/oder Auflagen sind dort beschrieben und sind einzuhalten.
Teilegutachten eines akkreditierten Technischen Dienstes
Bei Vorlage eines Teilegutachtens ist immer eine Änderungsabnahme erforderlich. Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung (EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein. Dazu ist ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) beglaubigter Auszug aus der Fahrzeug-ABE oder der EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs vorzulegen. Ob nach erfolgter Änderungsabnahme eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, geht aus der Bescheinigung hervor, die wir Ihnen nach positiver Begutachtung aushändigen.